Ultra Sonic Holding AG, OLG Frankfurt am Main verurteilt Frankfurter Sparkasse zur Zahlung von EUR 350.000,00 // 22.06.2022

Mit von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- u. Kapitalmarktrecht Busko erwirktem Urteil vom 08.06.2022 hat das OLG Frankfurt am Main ein erstinstanzlich anders lautendes Urteil aufgehoben und die Frankfurter Sparkasse zur Zahlung von EUR 350.000,00 verurteilt (noch nicht rechtskräftig).

Anfang 2012 überwies die hier vertretene Mandantschaft der Ultra Sonic Holding AG einen Betrag in Höhe von EUR 350.000,00, nachdem sie zuvor einen „Investmentauftrag der Ultra Sonic Private Equity Investment SA unterzeichnet hatte.
Vor Gutschrift des Betrages auf dem Empfängerkonto der Ultra Sonic Holding AG, welches diese bei der Frankfurter Sparkasse geführt hatte, erhielt die Frankfurter Sparkasse Kenntnis von einer Verfügung der Schweizerischen Finanzmarktaufsicht. In dieser Verfügung wurde der Ultra Sonic Holding AG u.a. die Entgegennahme von Publikumsgeldern untersagt. In Kenntnis dieser Verfügung schrieb die Sparkasse dennoch den von Mandantschaft überwiesenen Betrag dem Konto der Ultra Sonic Holding AG gut.

Hierauf wurde die Frankfurter Sparkasse auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In I. Instanz wurde die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, ein Ausnahmefall, in welchem eine Bank vor Gutschrift eines Betrages prüfen müsse, ob hier ggf. der Überweisende durch Straftaten geschädigt werden soll, läge hier nicht vor. Dieses Urteil wurde vom OLG Frankfurt am Main aufgehoben. Das OLG führte bei der mündlichen Verhandlung ausführlich aus, dass hier ein solcher Ausnahmefall vorläge. Die Bank habe durch die Kenntnis dieser Verfügung über einen Wissensvorsprung verfügt, welchen sie vor Gutschrift des überwiesenen Betrages letztendlich dem Überweisenden und damit der hier vertretenen Mandantschaft hätte mitteilen müssen. Dadurch, dass sie dies nicht getan hat, sondern den Betrag dem Empfängerkonto der Ultra Sonic Holding AG gutgeschrieben habe, habe sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Das OLG folgte somit im Ergebnis der Argumentation von Rechtsanwalt Busko.

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