Insolvenzverfahren VARIAN defensive capital GmbH // 27.02.2024

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VARIAN defensive capital GmbH hat der Insolvenzverwalter nun die angemeldeten Forderungen vorläufig bestritten.

Aus nachfolgenden Gründen kann hier nicht angeraten werden, weiter zuzuwarten.

Hier von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Busko angemeldete Forderungen wurden vor rund 4 Jahren angemeldet. Bereits kurz nach der Anmeldung teilte der Insolvenzverwalter mit, dass er diese Forderungen vorläufig bestreiten wird. In dem nunmehr vom Insolvenzverwalter den Gläubigern übersandten sog. Tabellenauszug ist die Forderung sodann vom Insolvenzverwalter „vorläufig“ bestritten worden, mit der Begründung, die Prüfung mit der Allianz dauere noch immer an. Eine weitere Prüfungsdauer über diese 4 Jahre hinaus ist nicht mehr nachvollziehbar.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein „vorläufiges Bestreiten“ als endgültiges Bestreiten anzusehen. Hier ist es nun ratsam, gerichtliche Schritte einzuleiten mit welchen zum einen das Bestehen der Forderung und zum anderen das Bestehen eines sog. Absonderungsrechts an dem Freistellungsanspruch der VARIAN defensive capital GmbH gegen ihre Haftpflichtversicherung, der Allianz AG festgestellt wird. Hier kann nach der Rechtsprechung ein direkter Zahlungsantrag gegen den Insolvenzverwalter beschränkt auf die Leistung der Versicherung geltend gemacht werden. Die für dieses gerichtliche Verfahren anfallenden Kosten sind bei vollständigem Obsiegen von dem Insolvenzverwalter zu zahlen und gehen als sog. Masseverbindlichkeiten den übrigen Insolvenzforderungen vor.

Hier kann also bei Obsiegen mit einer Erstattung der Kosten gerechnet werden.
In der Folge kann sodann bei einem Obsiegen von der Allianz der von den Anlegern und Anlegerinnen bei der Piccor bzw. Piccox eingezahlte Betrag zurückgefordert werden.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Haftung auf einen Höchstbetrag begrenzt ist. Wer hier also weiter zuwartet und nicht tätig wird, nimmt das Risiko in Kauf, letztlich von der Allianz AG in keinem Fall Zahlungen zu erhalten, weil die Haftungsgrenze überschritten ist. Es ist also zu gerichtlichen Schritten anzuraten.

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