Gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen // 02.07.2021

Gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen

Eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines ab dem 21.03.2016 geschlossenen Darlehensvertrages kann zurückgefordert werden.

Das OLG Frankfurt hatte mit Urteil vom 01.07.2020 ( 17 U 810/19 ) die beklagte Commerzbank zur Rückzahlung einer seitens des Klägers gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt. Der BGH ( BGH XI ZR 320/20 ) hat nun eine Nichtzulassungsbeschwerde der Commerzbank zurückgewiesen, womit das Urteil nun rechtskräftig ist.

Die Kläger hatten zwei Immobiliendahrlehensverträge vorzeitig zurückgezahlt. Nach den Bedingungen der Bank fiel dadurch eine Vorfälligkeitsentschädigung an, welche die Bank nach § 502 II Nr. 2 BGB nun zurückzuzahlen hatte.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann nach § 502 II Nr. 2 BGB kann bei Verträgen, die nach dem 21.03.2016 geschlossen wurden, zurückgefordert werden, wenn „im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind“.

Das OLG Frankfurt hielt die entsprechende Klausel in den Bedingungen der Commerzbank , ( welche von zahlreichen Banken in identischer Form verwendet wird ) für nicht ausreichend.

Zurück