Blindpool-Anlagen zukünftig verboten // 23.02.2021

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen.

Dieser Gesetzesentwurf beinhaltet u.a. folgende  Punkte:

Blindpool-Anlagen werden verboten.

Was sind Blindpool-Anlagen?

Blindpool-Anlagen sind solche Anlagen, bei denen im Zeitpunkt der Prospekterstellung die konkreten Anlageobjekte, in welche investiert werden soll, noch gar nicht feststehen. Es wird beispielsweise lediglich angegeben, dass etwa in Immobilien investiert werden soll, ohne ein konkretes Immobilienobjekt zu benennen.

Ein Anleger ist bei solchen Blindpool-Anlagen also nicht in der Lage im Einzelnen konkret zu überprüfen, ob etwaig versprochene Renditen mit konkreten Anlageobjekten auch tatsächlich erzielt werden können. Der Anleger müsste hier also quasi blind investieren und auf die häufig übertriebenen Versprechungen der Emittenten vertrauen.

Künftig werden Emittenten verpflichtet sein, Anlagen, bei welchen man sich etwa als Kommanditist oder in anderer Form beteiligen möchte, im Einzelnen konkret zu benennen. Ein Anleger wird dann zumindest nicht mehr „blind“ den Darlegungen des Emittenten vertrauen müssen. Vielmehr wird er dann in der Lage sein, zumindest grob abzuschätzen, ob eine versprochene Rendite mit einem konkreten Anlageobjekt auch tatsächlich erwirtschaftet werden kann.

Eine weitere bedeutende Änderung ergibt sich aus dem Gesetzesentwurf insoweit, als dass Vermögensanlagen zukünftig nur noch durch beaufsichtigte Anlageberater und Anlagevermittler verkauft werden dürfen.

Als dritte bedeutende Änderung ist noch hervorzuheben, dass Emittenten von Vermögensanlagen zukünftig besser überwacht werden sollen. Insbesondere sollen zukünftig unabhängige Dritte kontrollieren können, wohin Anlegergeld fließt, um hier einen Missbrauch zu verhindern.

Ob durch diese Maßnahmen tatsächlich ein verbesserter Anlegerschutz erzielt wird, wird die Praxis zeigen.        

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