"Lord of Kingswood Real Estate GmbH", Insolvenzverfahren eröffnet ( 24.01.2012 )
Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.01.2012 ist über das Vermögen der Lord of Kingswood Real Estate GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gläubiger können Ihre Forderung nun bis zum 21.02.2012 zur Insolvenztabelle anmelden.
"Erste Mai GmbH" ( 20.01.2012 )
Die von Rechtsanwalt Busko für Geschädigte der Erste Mai GmbH gepfändeten Blockheizkraftwerke werden nun zwangsversteigert. Termin zur Zwangsversteigerung wurde vom zuständigen Gerichtsvollzieher angesetzt auf
22.02.2012, 11. 00 Uhr, Besichtigung ab 9.30 Uhr.
Ort: 22113 Hamburg, Holzhafenufer 4
Der Zwangsversteigerungstermin war ursprünglich im Dezember 2011 angesetzt und musste, nachdem das Vollstreckungsgericht zunächst über Rechtsmittel der Schuldnerin entscheiden musste, verschoben werden.
Mit Beschluss des AG München vom 02.01.2012 ( Gz.: 1513 IN 4596/11 ) ist über das Vermögen der RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet worden. Geschädigten bleibt nun nur neben der Hoffnung auf eine im ggf. zu eröffnenden endgültigen Insolvenzverfahren allenfalls zu erwartenden geringen Quote die Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die jeweiligen Vermittler und weiteren hier bekannten persönlich beteiligten Personen. Hier sind von Herrn Rechtsanwalt Busko bereits erste Schritte für hier vertretene Geschädigte eingeleitet worden.
„RWI Real Wert Invest“ ( 27.12.11 )
In dem laufenden Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführung der „Real Wert Invest“, die Herren Andreas und Matthias Schmid sowie Herrn Friedrich, wurden Erstere offenbar gegen strenge Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden läuft jedoch weiter. Die hier beantragte Akteneinsicht wird von der Staatsanwaltschaft derzeit noch nicht gewährt. Dies wird jedoch in absehbarer Zeit der Fall sein. Anschreiben an die „RWI RealWertInvest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH“ bleiben weiterhin unbeantwortet. Zahlungen bleiben weiterhin aus. Hier ist ein Insolvenzverfahren zu befürchten. In Anbetracht der Tatsache, dass in einem Insolvenzverfahren in der Regel allenfalls mit einer sehr geringen Quote gerechnet werden könnte, dürfte für Anleger die Frage interessant sein, inwieweit hier Ansprüche gegen Herrn Rainer Maria Friedrich, welcher von vielen Geschädigten als der faktische Geschäftsführer der „RWI RealWertInvest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH“ angesehen wird und weitere Beteiligte persönlich bestehen. Aufgrund der Verstrickung des Herrn Friedrich in die Geschäfte der Erste Mai GmbH, bevor die „RWI – Gesellschaften“ gegründet wurden, konnten hier wertvolle Informationen zusammengefügt werden, aus denen sich auch Ansprüche gegen die Gesellschafter der RWI-Gesellschaften persönlich ergeben können. So ist Herr Friedrich noch Mitte 2010 für eine Firma „Schema f“ aufgetreten, deren Inhaberin Frau Birte Peters ist. Diese wiederum ist Gesellschafterin der „RWI RealWertInvest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH“ und als Inhaberin der domain realwertinvest.de bei der denic registriert. Diese Firma „Schema f“ hatte bereits Gelder von Anlegern der Firma „Erste Mai GmbH“ erhalten und hier bestellte KWK-Anlagen nicht geliefert. Rechtsanwalt Busko prüft derzeit aufgrund der ihm umfangreich bereits aus der Vertretung zahlreicher Anleger der Erste Mai GmbH vorliegenden Informationen, inwieweit Anleger, welche Gelder bei der „RWI Real Wert Invest “ verloren haben, Ansprüche auch gegen die Gesellschafter Birke Peters, Ulrike Metzger, Salvatore Gallo, Dirk Reindke, Andreas Schmidt, Matthias Schmidt, Rainer Maria Friedrich persönlich sowie weitere Beteiligte wie etwa die Firma „Schema F“ geltend machen können.
"RWI Real Wert Invest" ( 07.12.2011 )
Teilweise wird von Anlegern wohl von Veröffentlichungen im Internet inspiriert der Wunsch geäußert, Anlagen mit weiteren Miteigentümern selber als GbR zu betreiben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist hiervon unabhängig davon, dass ein solches Vorgehen rechtlich nicht ohne weiteres möglich ist, aus mehreren Gründen abzuraten. Zum einen birgt die Betreibung einer KWK-Anlage als GbR enorme Haftungsrisiken für jeden einzelnen. Zum anderen sind die Renditen, welche den Anlegern in Beispielsrechnungen versprochen wurden, nicht erzielbar. Es ist davon auszugehen, dass die bisher geleisteten Abschlagszahlungen überwiegend aus Einzahlungen neuer Anleger gezahlt wurden. Es steht derzeit überhaupt nicht fest, ob und wenn ja, welche Anlagen überhaupt existieren und Strom produzieren. Hier wird die hier vertretene Anlegergemeinschaft von Herrn Rechtsanwalt Busko ausführlich beraten.
Staatsanwaltschaft durchsucht Büroräume der "RWI Real Wert Invest" ( 01.12.2011 )
Die Büroräume der "RWI Real Wert Invest" wurden nun von der Staatsanwaltschaft durchsucht. Die Geschäftsführer wurden in Untersuchungshaft genommen.
"RWI RealWertInvest Management Gesellschaft für innovative Investitionen mbH" ( 25.11.2011 )
Auch in den Fällen, in denen die „RWI Real Wert Invest“ nicht mehr das „GbR-Modell“ sondern das „KG-Modell“ verwendet hat, gibt sie auf ausdrückliche Anfrage keinerlei unterzeichnete Gesellschaftsverträge raus. Anfragen werden einfach ignoriert. Hier besteht der dringende Verdacht, dass auch hier keinerlei von der „RWI Real Wert Invest“ gegründeten Betreibergesellschaften KWK-Anlagen betreiben. Hier wurden im Handelsregister der AG München lediglich lediglich 6 Gesellschaften ( BHKW-KWK 1-6 GmbH & Co. KG ) im Handelsregister eingetragen, wobei Komplementär jeweils die „RWI RealWertInvest Verwaltungsgesellschaft mbH, Unterhaching“ und die „RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH, Unterhaching“ Kommanditist bei den BHKW-KWK 2-6 GmbH & Co. KGs mit einer Einlage in Höhe von lediglich € 500,00 ist ! Die wesentlich höheren Einlagen der Anleger, welche nach dem mit der „RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH“ geschlossenen „Treuhandvertrag“ von dieser in eigenem Namen für Rechnung des jeweiligen Anlegers in die BHKW-KWK 1-6 GmbH & Co. KG einzubringen war, findet sich bei keiner der BHKW-KWK 2-6 GmbH & Co GmbH & Co. KGs. Lediglich die BHKW-KWK 1 GmbH & Co. KG ist mit einer höheren Einlage des Kommanditisten eingetragen. Angesichts dieser Tatsache und der Tatsache, dass weder die „RWI RealWertInvest Verwaltungsgesellschaft mbH“ noch die RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft“ auf Nachfragen reagieren, ist dringend jedem Anleger zu raten, Möglichkeiten der Rückforderung seiner erbrachten Zahlung prüfen zu lassen.
Hier werden bereits zahlreiche Anleger von Rechtsanwalt Busko vertreten.
"RWI RealWertInvest Management Gesellschaft für innovative Investitionen mbH" ( 14.11.2011 )
Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Firma "RWI RealWertInvest" im Jahr 2010 Miteigentumsanteile an KWK-Anlagen" verkauft hat, welche bis heute gar nicht Betrieb sind. Hierbei hat die "RWI" teilweise identische Vertragsformulare wie die "Erste Mai GmbH" verwendet. Auf konkrete Nachfragen wurde weder der konkrete Standort angegeben noch wurde der erbetene Nachweis über die im Kaufvertrag angegebene Gründung der Betreiber-GbR erbracht. Konkrete Nachfragen wurden bis heute einfach ignoriert. Angesichts dieser auffälligen Parallelen zum "System" der "Erste Mai GmbH" ist jedem Vertragspartner der RWI dringend anzuraten, sich die KWK-Anlage, an welcher er einen Miteigentumsanteil erworben hat, konkret zeigen zu lassen und den Nachweis über die Gründung der Betreiber-GbR mit den angeblichen Miteigentümern zu verlangen. Soweit die RWI diese Nachweise nicht erbringt, sollten Käufer umgehend Möglichkeiten der Rückforderung des gezahlten Kaufpreises prüfen lassen.
"Lord of KIngswood GmbH" und "Baron of Waterford Immobiliare GmbH" ( 27.09.2011 )
Nach derzeit hier vorliegenden Unterlagen muss davon ausgegangen werden, dass die Firmen "Lord of KIngswood GmbH" und "Baron of Waterford Immobiliare GmbH" Investorenverträge mit Darlehensgebern geschlossen haben, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung der BaFin zu haben. Vor diesem Hintergrund bestehen sofort fällige Schadensersatzansprüche auch gegen die Geschäftsführer persönlich. Dies gilt unabhängig davon, dass die "Baron of Waterford Immobiliare GmbH" umfirmiert hat in "Financial Solutions GmbH". Jedem, der hier einen Vertrag mit einer dieser Frmen geschlossen hat, kann nur dringend angeraten werden, seine Ansprüche umgehend prüfen zu lassen und durchzusetzen. Die "Lord of KIngswood GmbH" kommt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach.
"Lord of KIngswood GmbH" und "Baron of Waterford Immobiliare GmbH" ( 02.09.2011 )
Die Firma "Lord of KIngswood GmbH", welche ihren Sitz ebenso wie die "Erste Mai GmbH" und die "Eurokraftwerk GmbH" in der Marienstr. 28 in Stuttgart hat kommt offenbar nach der Inhaftierung des Geschäftsführers der Erste Mai GmbH und der Eurokraftwerk GmbH, Herr Oliver Schwertner ebenfalls ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach. Auch hier melden sich immer mehr Geschädigte bei Herrn Rechtsanwalt Busko und bitten um Einleitung rechtlicher Schritte. Teilweise wurden auch hier bereits Strafanzeigen von Geschädigten gestellt, da möglicherweise ein betrügerisches Zusammenwirken sämtlicher genannter Firmen zum Nachteil der Anleger nicht auszuschließen ist. Bevor hier ggf. weitere Gelder verschwinden, sollten geschädigte Anleger mögliche Ansprüche dringend prüfen lassen.
Staatsanwaltschaft durchsucht Geschäftsräume der Erste Mai GmbH ( 29.07.11 )
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat im Rahmen des wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betruges laufenden Ermittlungsverfahrens ( Az.: 162 Js 462 42/11 ) unter anderem die Geschäftsräume der Erste Mai GmbH durchsucht. Der Geschäftsführer sowie weitere leitende Mitarbeiter wurden in Untersuchungshaft genommen. Der Verdacht des Betruges erhärtet sich. Geschädigte sollten nicht weiter auf haltlose Versprechungen noch nicht inhaftierter Mitarbeiter der Erste Mai GmbH oder der Eurokraftwerk GmbH vertrauen, sondern ihre Möglichkeiten des Rückerhalts gezahlter Gelder umgehend anwaltlich prüfen lassen.
Zwangsvollstreckung gegen Erste Mai GmbH erfolgreich ( 19.07.2011 )
Im Rahmen der eingeleiteten Zwangsvollstreckung, welche für Geschädigte durchgeführt wurde, konnten Vermögenswerte der Erste Mai GmbH gepfändet werden.
Zwangsvollstreckung gegen Erste Mai GmbH eingeleitet, ( 06.07.2011 )
Nachdem die Erste Mai GmbH auch nach Zustellung der Vollstreckungstitel keine Zahlungen erbracht hatte, ist nunmehr die Zwangsvollstreckung gegen die Erste Mai GmbH eingeleitet worden. Darüber hinaus werden nun unter anderem auch Ansprüche gegen die Zweite Mai GmbH, welche sich zwischenzeitlich in Euroktraftwerk GmbH umbenannt hat, geltend gemacht.
Erste Vollstreckungstitel gegen Erste Mai GmbH erwirkt ( 01.07.2011 )
Die Erste Mai GmbH hat in einigen Fällen eine Rückzahlung zugesagt und hier sogar angeblich bereits erteilte Überweisungsaufträge vorgelegt. Ein Zahlungseingang erfolgte jedoch nicht. Hier sind nun erste Vollstreckungstitel gegen die Erste Mai GmbH erwirkt worden.
Erste Mai GmbH hat erste Rückzahlungen des vollen Kaufpreises geleistet, 12.05.2011
Nachdem für zahlreiche hier vertretene Vertragspartner der Erste Mai GmbH Vergleiche geschlossen werden konnten, hat die Erste Mai GmbH hier nun die jeweils gezahlten Kaufpreise in den ersten Fällen zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgte wiederum nicht zum im Vergleich vereinbarten Termin, sondern erst eineinhalb Wochen später nachdem RA Busko mit der Stellung einer Strafanzeige gedroht hatte.
Angesichts der Tatsache, dass die Erste Mai GmbH - soweit aus den hier vorliegenden Mandatsverhältnissen ersichtlich - nahezu keine ihrer sich aus den geschlossenen Verträgen ergebende Verpflichtung einhält, ist jedem Vertragspartner nur dringend anzuraten, gezahlte Gelder zurückzufordern und sich nicht weiter vertrösten zu lassen.
Unter dem Az. 162 Js 462 42 / 11 läuft bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart inzwischen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges gegen die Erste Mai GmbH bzw. deren Geschäftsführer.
News zu „Erste Mai GmbH“, 04.05.2011
Für zahlreiche hier vertretene Vertragspartner der „Erste Mai GmbH“ konnte hier inzwischen ein Vergleich geschlossen werden, nach dem sich die „Erste Mai GmbH“ verpflichtet hat, den gezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen und die Vertragspartner von sämtlichen etwaig eingegangenen Verpflichtungen freizustellen.
News zu „Erste Mai GmbH“, 17.03.2011
Die „Erste Mai GmbH“ hat bis heute, mithin mehr als 9 Monate nach Erhalt der ersten Kaufpreiszahlungen keine Anlage in Betrieb genommen !
Anfang Dezember 2010 antwortete der Vertriebsleiter der Erste Mai GmbH im Interview im Magazin frontal 21 auf die Frage „Wieviel Blockheizkraftwerke haben Sie bereits installiert ?“ wörtlich: „Installiert sind im Moment noch keine, es sind 20 Stück in Auslieferung. 20 Stück fertig gestellt. Die stehen auf dem Betriebsgelände und gehen in den nächsten 14 Tagen bis 4 Wochen in die Betriebsstätten bzw. ans Netz.“
Mit Datum vom 15.03.2011 versandte die Erste Mai GmbH Schreiben an einige Vertragspartner, welche den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatten, in welchen unter anderem wörtlich angegeben ist: „Daher ist es bis heute trotz intensiver Verhandlungen und dem Vorliegen zahlreicher ernsthafter Absichtserklärungen von Stellplatzgebern nicht gelungen, Anlagen in Betrieb zu nehmen.“
Eine Firma, welche vor Lieferung den gesamten Kaufpreis verlangt, es dann nach 9 Monaten noch immer nicht geschafft hat, auch nur eine Anlage in Betrieb zu setzen, kann nicht als seriöser Vertragspartner angesehen werden. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier möglicherweise ein betrügerisches Handeln der Ersten Mai GmbH vorliegt.
Hier ist jedem Käufer dringend anzuraten, Möglichkeiten des sofortigen Rückerhalts des gezahlten Kaufpreises prüfen zu lassen.
News in Sachen GFE, 08.03.2011
Die Staatsanwaltschaft ( Az.: 507 Js 1612/10 ) hat nun Vermögenswerte im Wert von gesamt EUR 52,5 Mio sichergestellt, um Geschädigten im Wege des Rückgewinnungshilfeverfahrens zu einem Schadensausgleich zu verhelfen. Geschädigte können auf diese Vermögenswerte zugreifen. Voraussetzung hierzu ist jedoch die Erlangung eines Titels ( z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid...), mit welchem dann im Wege der Zwangsvollstreckung auf die Vermögenswerte zugegriffen werden kann. Hier gilt das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Da die Sicherstellung der Vermögenswerte zeitlich begrenzt ist, ist jedem Geschädigten dringend anzuraten, umgehend seine Ansprüche geltend zu machen.
Aktueller Stand in Sachen GFE, 02.03.2011
Das Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht - hat mit Beschluss vom 01.03.2011 ( Gz.: 8200 IN 2238/10 ) nun das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Hans Raab aus Nürnberg bestellt.
News zu „Erste Mai GmbH“, 10.02.2011
Die "Erste Mai GmbH" aus Stuttgart hat bis vor kurzem Miteigentumsanteile an KWK-Anlagen verkauft. Als Lieferzeitpunkt ist in hier vorliegenden Verträgen vom Juni 2010 ein Zeitraum von „ca. 6 -18 Wochen“ nach Eingang des Kaufpreises angegeben. Die Käufer sollten dann mit anderen Miteigentümern eine so genannten GbR ( Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ) gründen, welche dann unter der Geschäftsführung der „Zweite Mai GmbH“ die KWK-Anlagen betreiben sollte. Trotz Zahlung ist hier bis heute kein Fall hier vertretener Mandanten bekannt, in welchem tatsächlich auch geliefert bzw. der Stellplatz einer KWK-Anlage, an welchem ein Miteigentumsanteil erworben wurde, bekanntgegeben wurde.
Anstatt nun auszuliefern bzw. den Vertragspartnern den jeweiligen Stellplatz der jeweiligen Anlage bekannt zugeben und ihre Vertragspartner hinsichtlich der Miteigentümer ausführlich zu informieren, unterbreitet die „Erste Mai GmbH“ nun ein Angebot zur Aufhebung der Kaufverträge in welchem sich der Vertragspartner verpflichten soll, den jeweiligen Kaufpreis in eine mit der „zweite Mai GmbH“ nun zu gründende Kommanditgesellschaft als Einlage zu erbringen.
Es drängt sich der Verdacht auf, dass diese Änderung des „Geschäftskonzepts“ dazu dienen soll, angebliche Stellplätze von angeblichen KWK-Anlage den einzelnen Käufern nicht bekannt geben zu müssen und so möglicherweise gar nicht existente Anlagen verkaufen zu können.
Es kann nur dringend davon abgeraten werden, das Angebot der „Erste Mai GmbH“ auf Aufhebung der Kaufverträge und Gründung einer Kommanditgesellschaft anzunehmen.
Hier werden bereits zahlreiche Vertragspartner der „Erste Mai GmbH“, welche den Kaufpreis bereits vor einem halben Jahr gezahlt haben und bis heute keinen Stellplatz auch nur einer KWK-Anlage kennen, von RA Guido Busko vertreten.
News in Sachen GFE, 10.02.11
Während die GFE-Gruppe und deren Vertrieb mit einem angeblich gutachterlich festgestellten exorbitant hohen elektrischen Wirkungsgrad ihrer BHKW von 80 % warb, welcher die versprochenen enormen Renditen erst ermöglichen sollte, liegt nun das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten des TÜV Rheinland vor, welches die tatsächlichen Werte festgestellt hat. Die Staatsanwaltschaft teilt unter anderem wörtlich mit:
Der Sachverständige stellte Wirkungsgrade von 33,6 % und 28,6 % fest. (...) Nach zwei Messungen der Leistungsfähigkeit beim Betrieb mit reinem Rapsöl in unterschiedlichen Temparaturen hat der Gutachter jeweils einen elektrischen Wirkungsgrad von 33,6 % errechnet. Dieser Wirkungsgrad bewegt sich dem Sachverständigen zufolge in dem Bereich, der allgemein beim Betrieb von Blockheizkraftwerken mit Rapsöl zu erwarten ist. Messungen mit einem von der Firmengruppe entwickelten besonderen Gemisch aus Rapsölbasis waren während des ersten Besuchs nicht möglich, da der Motor während des Betriebs mit diesem Gemisch mehrmals abstarb. Die Verantwortlichen erhielten daraufhin Gelegenheit, mögliche Ursachen für das Misslingen des Versuchs zu beseitigen. Zwei Tage später fand ein weiterer Testlauf mit dem Gemisch auf Rapsölbasis statt. Dabei konnte über 18 Minuten eine Leistungsmessung erfolgen. Der Sachverständige stellte hierbei Leistungseinbrüche des Motors und einen elektrischen Wirkungsgrad von 28,6 % fest. Ein Test im Dauerbetrieb war nicht möglich, da der Motor erneut Drehzahl verlor und abstarb. In seiner betriebswirtschaftlichen Bewertung kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass Brennstoff-, Wartungs- und Nebenkosten die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz grundsätzlich erzielbare Einspeisevergütung erheblich übersteigen.
Aktueller Stand in Sachen GFE, 04.02.2011
Nach Presseberichten hat die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in dem Ermittlungsverfahren gegen die Initiatoren der GFE wegen des Verdachts des Betrugs angegeben:
„Einer der Beschuldigten hat erklärt, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt erkannt habe, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um Betrug handelt. Die einzelnen Angaben können wir aber erst nach Abschluss der Ermittlungen vollständig bewerten.“
Soweit hier weiter im Internet teilweise sogar von anwaltlichen Vertretungen veröffentlicht wird, das Geschäftsmodell der GFE sei seriös und ein Betrug sei in keiner Weise erkennbar, so dürfte immer klarer werden, dass das Verbreiten dieser Ansichten wohl nur dazu dient, Geschädigte davon abzuhalten, ihre Ansprüche durchzusetzen.
Vorgehen gegen die GFE Energy AG dringend geboten ! ( 26.01.11 )
Teilweise haben Geschädigte Kaufverträge über den Kauf von Blockheizkraftwerken mit der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH geschlossen und teilweise wurden die Kaufverträge mit der GFE Energy AG geschlossen. Über das Vermögen der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH ist bekanntlich das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die GFE Energy AG hingegen hat keinen Insolvenzantrag gestellt und ist voll handlungsfähig. Im Auftrag zahlreicher Geschädigter, welche einen Kaufvertrag mit der GFE Energy AG geschlossen haben, ist hier zunächst außergerichtlich gegen die GFE Energy AG vorgegangen worden. Diese reagiert auf außergerichtliche Anschreiben nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass hier nun natürlich gerichtliche Schritte eingeleitet wurden, liegt das strafrechtlich relevante Verhalten der Initiatoren auf der Hand. Die Energy AG hat Gelder in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages eingenommen und weigert sich nun offensichtlich die Gelder zurückzuzahlen oder die bestellten BHKW zu liefern. Ein Verkäufer, welcher wie die GFE Energy AG den Kaufpreis als Vorkasse erhält, sich dann aber weigert, den Kaufgegenstand zu liefern, den Kaufpreis trotzdem einbehält, macht sich natürlich strafbar. Wäre die GFE Energy AG tatsächlich an einer seriösen Geschäftstätigkeit interessiert, würde sie auf anwaltliche Anschreiben reagieren und Lösungsvorschläge unterbreiten oder zumindest ankündigen. Die Tatsache, dass sie hier untätig bleibt, nährt die Vermutung, dass hier möglicherweise noch weiter vorhandene Gelder beiseite geschafft werden sollen. Geschädigte sollten dringend prüfen lassen, ob ihr Kaufvertrag mit der GFE mbH oder der GFE Energy AG zustande gekommen ist, um dann umgehend gegen die GFE Energy AG vorzugehen.
Aktueller Stand in Sachen GFE, 18.01.11
Es hält sich bei zahlreichen GFE-Kunden und Vermittlern hartnäckig die mehr als naiv zu bezeichnende Auffassung, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die GFE bzw. die Initiatoren der GFE würden bald eingestellt werden. Auch wenn die Unschuldsvermutung natürlich bis zum Beweis der Schuld gilt, darf nicht außer acht gelassen werden, dass Haftbefehle, wie sie hier in acht Fällen erlassen wurden, von einem Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft nicht bei einem einfachen Anfangsverdacht sondern nur bei einem dringenden Tatverdacht erlassen werden. Es besteht also nicht nur der einfache Verdacht hinsichtlich der Begehung eines Betruges. Es besteht vielmehr der dringende Tatverdacht, dass die GFE bzw. die inhaftierten Initiatoren der GFE einen Betrug zum Nachteil der BHKW-Käufer begangen haben !
Soweit eine Haftung der jeweiligen Vermittler teilweise im Internet pauschal als nicht gegeben angesehen wird, so ist auch dies schlichtweg falsch. Vorbehaltlich einer genauen Einzelfallprüfung, muss sich ein Vermittler, welcher hier den Kauf eines BHKW unter Verwendung der Werbeunterlagen der GFE vermittelt hat, natürlich vorhalten lassen, dass er nach der Rechtsprechung eine sogenannte Plausibilitätsprüfung vornehmen muss. Soweit er eine solche Prüfung nicht vornimmt, muss er den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen. Diese Pflicht, dass Konzept selber vor der Vermittlung zumindest zu prüfen ob es schlüssig und damit plausibel ist, drängt sich allein deshalb auf, weil hier enorme Renditen in den Beispielsrechnungen in den Werbeunterlagen der GFE angegeben sind. Dass diese Beispielsrechnungen nicht schlüssig sondern mehr als fragwürdig sind, ergibt sich aus mehreren Gesichtspunkten und ist offensichtlich.
Hier sind nun die ersten Klagen gegen Vermittler fertig gestellt worden. Weiter sind hier die ersten Klagen gegen die GFE Energy AG erstellt worden. Die Kosten beider Verfahren werden hier in zahlreichen von Rechtsanwalt Guido Busko eingeleiteten Verfahren jeweils von den Rechtsschutzversicherungen übernommen.
Rechtsanwalt Guido Busko zum Thema GFE und Erste Mai GmbH im Magazin frontal 21 im ZDF.
Aktueller Stand in Sachen GFE, 03.01.11
Das Amtsgericht Nürnberg hat auf Antrag der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Enegien mbH mit Beschluss vom 30.12.10 ( Az.: 8200 IN 2238/10 ) die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH angeordnet. Bis zum 04.02.2011 hat der vorläufige Insolvenzverwalter nun ein Gutachten zu erstellen, auf dessen Grundlage dann über die Eröffnung eines endgültigen Insolvenzverfahrens entschieden wird. Soweit der Insolvenzverwalter die Ansprüche der Geschädigten anerkennt, wäre mit einer quotenmäßigen Verteilung der noch vorhandenen Gelder zu rechnen. Inwieweit hierunter letztendlich auch die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Gelder fallen, oder ob hierauf seitens der Geschädigten gesondert zugegriffen werden kann, ist zunächst noch nicht absehbar. Geschädigten ist jedoch in jedem Fall anzuraten, ihre Ansprüche form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anzumelden. Daneben ist jedem Geschädigten dringend anzuraten, seine Ansprüche gegen weitere Beteiligte wie z. B. die jeweiligen Vermittler prüfen zu lassen und geltend zu machen.
GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH, 03.01.2011
Bei solchen „Systemen“, bei denen der Verdacht des Betreibens eines betrügerischen Schneeballsystems mehr als nahe liegt, versuchen die Betreiber erfahrungsgemäß häufig, Geschädigte von der Geltendmachung ihrer Ansprüche möglichst abzuhalten. Dies geschieht häufig mit der Verbreitung unwahrer Behauptungen über die angeblich entstehenden Kosten. Die Kosten hat der Schädiger und nicht der Geschädigte zu tragen ! Auf diesen können allenfalls Vorschusskosten zukommen, welche im Verhältnis zum Gegenstandswert gering sind, und vom Schädiger zu erstatten sind. Gleichzeitig wird sogar eine anwaltliche Vertretung empfohlen, welche von der Gegenseite oft sogar selber angeblich gezahlt wird. Dass man nicht gut beraten ist, eine vom Gegner empfohlene und evtl. sogar gezahlte anwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen, versteht sich von selbst. Geschädigten kann hier nur dringend angeraten werden, auf solche Versuche nicht zu reagieren, sondern selber einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Aktueller Stand in Sachen GFE, 27.12.2010
Nach derzeitigem Kenntnisstand hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ( 507 Js 1612/10 ) erhebliche Gelder in Höhe von mindestens EUR 29.439.512,- sichergestellt. Vor diesem Hintergrund kann jedem Geschädigten nur dringend angeraten werden, seine Ansprüche prüfen zu lassen und ggf. umgehend durchzusetzen. Letztendlich gilt dann, wenn es darum geht, die Auszahlung arrestierter Gelder zu erreichen, wozu ein Titel wie z. B. ein Urteil erforderlich sein wird, der Grundsatz „Wer zuerst kommt, malt zuerst“.
Hier sind die ersten Schritte der zahlreich von Herrn Rechtsanwalt Guido Busko vertretenen Geschädigten bereits eingeleitet worden. Daneben hat die GFE hier in ersten Antwortschreiben die Ansprüche der hier vertretenen Geschädigten nicht bestritten. Es wurden Lösungsmöglichkeiten angekündigt ohne diese jedoch konkret zu benennen.
Mutmaßlicher Betrug bei Vertrieb von Blockheizkraftwerken, 01.12.2010
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat nach einer Pressemitteilung vom 30.11.2010 wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Blockheizkraftwerken ein Ermittlungsverfahren gegen 17 Beschuldigte eingeleitet.
Am 30.11.2010 wurden Wohn- und Geschäftsräume der GFE aus Nürnberg durchsucht und 6 Verdächtige in U- Haft genommen. In der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft lautet es wörtlich:
„Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth richten sich gegen insgesamt 17 Beschuldigte. Diese sollen für eine im Geschäftsbereich der erneuerbaren Energien tätige Unternehmensgruppe Blockheizkraftwerke verkauft haben, die mit Rapsöl betrieben werden. Nach dem Geschäftsmodell der Firmengruppe sollten deren Kunden die Anlagen anschließend zurückverpachten und durch den Pachtzins die versprochenen Renditen erzielen. Es besteht der Verdacht, dass die von der Unternehmensgruppe vertriebenen Modelle weder unter technischen noch unter betriebswirtschaftlichen Aspekten realisierbar sind. Stattdessen sollen die Beschuldigten von Anfang an geplant haben, nur so viele Blockheizkraftwerke herzustellen und in Betreib zu nehmen, wie es zur Vorspiegelung eines tatsächlich nicht existierenden Geschäftsbetriebs erforderlich war. Die von den Anlegern eingesammelten Gelder sollen die Beschuldigten überwiegend nicht zur Herstellung von Heizkraftwerken, sondern für eigene Zwecke und für Zwecke Dritter verbraucht haben.(...)“
Hier werden bereits zahlreiche Geschädigte von Rechtsanwalt Busko vertreten.
Das Magazin frontal 21 wird am Dienstag, den 07.12.10 um 21.00 Uhr im ZDF hierüber berichten.
Aktueller Stand in Sachen "Club-123-dabei" ( Ehepaar Fausch ) 16.11.2010
Nachdem das Bezirksgericht Feldkirch den Hinterlegungsantrag des Herrn Mag. Tusch abgewiesen hatte und Herr Tusch hiergegen Rechtsmittel eingelegt hatte, hat nun die zweite Instanz ( LG Feldkirch, Gz.: 2 R 323/10f ) entschieden wie folgt:
„Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet:
Der bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck zu HBM 197/10 erlegte Betrag von EUR 981.076,18 wird gemäß § 1425 ABGB als Gerichtserlag angenommen. Die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck wird angewiesen, den zu HBM 197/10 erlegten Betrag von EUR 981.076,18 fruchtbringend anzulegen. Der Erlagsgegenstand samt Zinsen wird nur über gemeinsamen schriftlichen Antrag der Erlagsgegner oder aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts ausgefolgt werden.“
Hier sind die ersten rechtskräftigen Entscheidungen sowohl im Rahmen von sogenannten Ausfolgungsanträgen als auch im Rahmen von sogenannten Exekutionsverfahren vorgelegt worden. Hier werden in Kürze Entscheidungen erwartet.
Soweit Herr Urs Fausch veröffentlicht, RA Busko würde mit Herrn Tusch zusammenarbeiten, so stellt diese falsche Behauptung offensichtlich den völlig untauglichen Versuch eines verurteilten Straftäters dar, Geschädigte davon abzubringen, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Neues in Sachen Club-123-dabei ( Ehepaar Fausch )
Das noch vorhandene „Clubvermögen“ in Höhe von ca. 1 Mio EURO befand sich zunächst beim dem ehemaligen Treuhänder Herrn Mag. Tusch in Feldkirch ( Österreich ). Dieser hat nun einen Hinterlegungsantrag beim Bezirksgericht Feldkirch ( Österreich ) gestellt und das Geld ans Gericht überwiesen. Um nun hierauf zugreifen zu können, bedarf es hier eines Titels in Form eines Urteils. Ein solcher Titel ist nun schnell und einfach zu bekommen, da die Gegenseite nach zahlreichen verlorenen Verfahren nun die Klageansprüche anerkennt bzw. sich gar nicht mehr wehrt. Die Gesamtsumme der Ansprüche der hier zahlreich von Herrn Rechtsanwalt Guido Busko vertretenen Geschädigten beläuft sich derzeit auf insgesamt ca. EUR 500.000,-.
Achtung ! Verjährung droht !
Ansprüche sind bis zum 31.12.2010 gerichtlich geltend zu machen. Danach droht Verjährung !
Zweifelhafte Geschäfte mit Blockheizkraftwerken ( BHKW ), ( 24.08.2010 )
Seit einiger Zeit finden sich vermehrt Firmen auf dem Markt, welche auf dem Energiegewinnungssektor traumhafte Renditen von über 40 % p. a. bewerben. Teilweise wird sogar bewusst auf Veranstaltungen, der Eindruck erweckt, diese exorbitant hohen Renditen seien über Laufzeiten von z. B. 10 Jahren garantiert. Firmen wie „GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH“ aus Nürnberg , Erste Mai GmbH aus Stuttgart oder RWI RealWertInvest GmbH aus Radebeul bieten hier unter Verwendung äußerst zweifelhafter Vertragsformulierungen den Eigentumserwerb an Blockheizkraftwerken ( BHKW ) oder Kraftwärmekopplungsanlagen ( KWK ) an. Unabhängig davon, dass die versprochenen Renditen in dieser exorbitanten Höhe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erzielt werden können, können durchaus auch Zweifel aufkommen, ob die jeweils verkauften Anlagen dann tatsächlich auch existieren.
Neues in Sachen Peter Leo, Martin Stütz, AVC-GmbH ( 02.08.2010 )
Möglicherweise sind hier erste Gelder gefunden worden, auf welche mit einem Titel zugegriffen werden könnte. Hierzu in Kürze mehr !
Weitere Urteile in Sachen "Club 123-dabei" ( 02.08.2010 )
Auch die Landgerichte Rottweil ( Gz.: 2 O 219/09 ) und Stuttgart ( Gz.: 19 O 85/10 ) sowie das Amtsgericht Ravensburg ( 5 C 571/10 ) haben das Ehepaar Fausch zur vollen Rückzahlung des eingezahlten Betrages sowie zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt.
Neues in Sachen AVC GmbH ( 23.07.2010 )
Die AVC GmbH gilt zwar nach abgewiesenem Insolvenzantrag als nicht mehr existent. Anleger, welche sich als stille Gesellschafter in den Jahren 2007 und 2008 an der GmbH beteiligt haben, können jedoch ihre gezahlten Einlagen von dem Geschäftsführer Herrn Martin Stütz und Herrn Peter Leo persönlich zurückverlangen. Die Bewerbung der Anlagemöglichkeit der Beteiligung an der AVC-GmbH mit einer jährlichen Rendite von bis zu 12 % stellt nach Ansicht der Bafin eine Täuschung der Anleger im Sinne des Betrugstatbestands dar. Die Bafin hatte bei der AVC-GmbH eine Prüfung durchgeführt und in ihrem Bericht an die Staatsanwaltschaft Ellwangen ausgeführt:
Die AVC-GmbH hat jedenfalls bis November des Jahres 2008 im Rahmen von öffentlichen Werbeveranstaltungen bzw. dort durchgeführten Präsentationen stille Beteiligungen am eigenen Unternehmen mit dem Hinweis auf eine Gewinnbeteiligung von bis zu 12 % p. a. des eingesetzten Kapitals beworben. Tatsächlich hat die Gesellschaft, die die stillen Beteiligungen erstmals im Jahr 2007 angeboten hatte, jedoch im Jahr 2007 einen Jahresüberschuss erzielt, der lediglich 0,2 % des Eigenkapitals beträgt. (...) Es ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft nicht begründbare Gewinnerwartungen versprochen hat, um Interessenten zur Einzahlung von Beteiligungskapital zu veranlassen, die sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht vorgenommen hätten, so dass von einer Täuschung im Sinne des Betreugstatbestands auszugehen ist.
Neues in Sachen Peter Leo ( 13.07.2010 )
In dem zunächst unter dem Az.: 164 Js 106156/08 bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen die Beschuldigten Friedrich Baader, Peter Leo und Martin Stütz zusammen wegen Betruges geführten Ermittlungsverfahren sind die Verfahren gegen Peter Leo und Martin Stütz abgetrennt worden. Das Ermittlungsverfahren gegen die Herren Leo und Stütz läuft nun getrennt weiter.
Nach erster oberflächlicher Prüfung ergibt sich nach derzeitigem Stand der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen, dass Herr Leo als Darlehensnehmer Darlehensverträge im Gesamtwert von € 8.253.860,- abgeschlossen hat. Auf Konten des Herrn Baader und dessen Firmen sind von Herrn Leo € 5.298.000.- eingegangen und € 2.074.377,60 an diesen wieder ausbezahlt worden. An eine Firma namens FWB, deren „Inhaber “ offenbar Personen namens Rommel und Pietsch waren, hat Herr Leo € 2.351.787,- überwiesen und hier € 907.570,- zurückerhalten. Die Zahlungen erfolgen in dem Zeitraum 15.03.06 bis 16.01.09. Bei einfachem Vergleich dieser Zahlen könnte sich die Frage stellen, wo das sich ergebende Guthaben in Höhe von € 3.586.020,60 verblieben ist. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft laufen weiter.
Urteil des LG Ravensburg in Sachen "Club 123-dabei" liegt vor ( 23.06.10 )
Das Ehepaar Fausch ist auch vom Landgericht Ravensburg ( Gz.: 2 O 463/09 ) antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des eingezahlten Betrages nebst Kosten verurteilt worden. Das Gericht hat unter anderem wörtlich ausgeführt:
"Der Beklagte Ziff 1) hat sittenwidrig gehandelt, indem er nach Kenntnis des Inhalts des Newsletters vom 04.07.2007 ( Anlage K 12 ) weiterhin mit Gewinnen von 0,82 % pro Tag geworben und seine guten Erfahrungen mit dem System betont hat, ohne den Inhalt des Newsletters an seine "Mitglieder" bzw. die Neuinteressenten des "Clubs 123 sei dabei" weiterzuleiten. (...) Da derBeklagte seine eigenen Einzahlungen in das System Money Pay zuzüglich der ihm virtuell gutgeschriebenen Gewinne bis März 2008 jeweils aus Einzahlungen späterer Anleger auf seine Konten, die er im Rahmen des "Clubs 123-dabei" führte, entnommen hat, hat er selbst einen Nutzen daraus gezogen, dass auch nach Juli 2007 Anleger Geldbeträge eingezahlt haben und nicht durch den Verdacht eines Schneeballsystems abgeschreckt wurden. Dabei hatte der Beklagte als "Verwalter " der Gelder auch jederzeit die Möglichkeit, sich aus den neu einbezahlten Geldern der "Clubmitglieder" zunächst seine eigenen Gewinne auszubezahlen (...).
Der Beklagte hat damit in verwerflicher Weise zu seinem eigenen Nutzen die Interessen der Anleger hinter seine eigenen zurückgestellt."
Weiteres Urteil in Sachen "Club 123-dabei" ( 21.06.2010 )
Auch das Landgericht Ravensburg ( Gz.: 2 O 463/09 ) verurteilt laut telefonischer Auskunft des Gerichts das Ehepaar Fausch in einem Verfahren eines weiteren Geschädigten antragsgemäß zur Rückzahlung des eingezahlten Betrages nebst Kosten.
Urteil in Sachen "Club 123-dabei" ( 04.05.2010 )
Das Urteil des AG Singen vom 22.04.2010 ( Gz.: 8 C 290/09 ), mit welchem das Ehepaar Fausch zur Zahlung von Schadensersatz in voller Höhe des seitens eines Geschädigten eingezahlten Betrages nebst Kosten verurteilt wurde, liegt nun in schriftlicher Fassung vor.
Das Gericht führte unter anderem wörtlich aus:
"Die Schädigungshandlung des Beklagten zu 1 liegt darin, dass er den Kläger weder vom Inhalt des Newsletters vom 04.07.2007 informiert hat noch von seinem Gespräch mit Sven Schalbe, in dessen Verlauf Sven Schalbe mitgeteilt hatte, dass aus dem System "Money Pay" keinerlei Gewinne erzielt werden können. Der Beklagte zu 1 hatte hier einen signifikant höheren Kenntnisstand bzgl. der Funktionsweise des Systems "Money Pay", den er dem Kläger vorenthalten hat. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1 sicher war, dass das System "Money Pay" nicht funktioniert oder ob er tatsächlich auf die Angaben seines "Ansprechpartners" vertraut hat. Jedenfalls hätte er die insoweit gewonnenen Informationen an die Anleger weitergeben müssen, damit diese sich ihre eigene Meinung bzgl. der Funktionsweise des Systems bilden könnten. Diese Schädigungshandlung des Beklagten zu 1 war auch sittenwidrig. (...) Der Beklagte zu 1 handelte auch mit Schädigungsvorsatz. (...) Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1 mit bedingtem Vorsatz bzgl.des Schadenseintritts gehandelt hat. Unstreitig war der Beklagte zu 1 durch den Newsletter informiert, dass ein Verdacht auf ein Schneeballsystem besteht und unstreitig war er durch Sven Schalbe informiert worden, dass das System "Money Pay" nicht funktioniert. Auch wenn der Beklagte zu 1 vorträgt, er sei weiterhin davon ausgegangen, dass das System funktioniert, so ist doch festzustellen, dass der Beklagte zu 1 hier derart leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des Klägers in Kauf genommen haben muss. Trotz der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hat er auf die Angaben seines Ansprechpartners ohne weitere Prüfung und ohne auch nur einen Auszahlungsversuch zu unternehmen vertraut und sogar davon abgesehen, die von ihm geworbenen Anleger von den Verdachtsmomenten zu unterrichten. Damit hat der Beklagte zu 1 zumindest billigend in Kauf genommen, dass ein Großteil der Anleger ihr Geld verlieren wird.(...) Die Beklagte zu 2 haftet zusammen mit dem Beklagten zu 1 gesamtschuldnerisch. (...) Vorliegend haben die Beklagten gemeinschaftlich eine unerlaubte Handlung begangen.(...)"
Aktueller Stand in Sachen "Club 123-dabei, Ehepaar Fausch" ( 26.04.2010 )
Laut telefonischer Auskunft des Amtsgerichts Singen in einem Verfahren eines hier vertretenen Geschädigten ist das Ehepaar Fausch mit Urteil vom 22.04.2010 zur Zahlung des beantragten Hauptsachebetrages nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt worden. Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.
Hier fand am 31.03.2010 vor dem Amtsgericht Singen ein Termin eines weiteren Geschädigten ( Kläger ) gegen das Ehepaar Fausch ( Beklagte ) statt. Etwaige Vergleichsmöglichkeiten scheiterten auch hier wiederum daran, dass das Ehepaar Fausch nicht bereit ist, sämtliche Zahlungen offen zu legen. Um nicht immer wieder auf den ständig wechselnden Vortrag des Ehepaars Fausch zu dem seitens der Geschädigten zurecht erhobenen Vorwurfs, sie seien von Herrn Fausch getäuscht worden, eingehen zu müssen, wurde von Rechtsanwalt Busko auf folgendes hingewiesen: Das Ehepaar Fausch hat Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 a Nr. 3 KWG ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis der Bafin betrieben. Damit hat sich das Ehepaar Fausch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG bereits aus diesem Grund schadensersatzpflichtig gemacht. Das Gericht hat deutlich zu erkennen gegeben, dass der Kläger voraussichtlich obsiegen wird. Das Urteil wird am 22.04.10 gefällt und den Beteiligten per Post übersandt.
Aktueller Stand in Sachen AVC GmbH / Peter Leo (22.03.2010)
Der Insolvenzantrag gegen die AVC-GmbH ist mit Beschluss des AG Aalen vom 07.01.2010 mangels Masse abgewiesen worden. Die GmbH gilt damit als aufgelöst. In nahezu allen hier bekannten Fällen kann jedoch der Geschäftsführer, Herr Martin Stütz persönlich in Anspruch genommen werden, da die AVC-GmbH die für meisten ihrer Geschäfte erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG nicht hatte. ( vgl. BGH Urteil vom 11.07.06, VI ZR 339/04 ). Ebenso können hier in fast allen hier bekannten Fällen Ansprüche gegen Herrn Peter Leo geltend gemacht werden. Aus dem derzeitigen Ermittlungsstand der Staatsanwaltschaft Landshut gegen Dritte ( 52 Js 27533/08 ) kann sich die Vermutung ergeben, dass hier seitens der AVC-GmbH und des Herrn Leo im Zusammenwirken mit diesen dritten Personen Anlagegelder in Höhe von gesamt rund 2, 3 Mio EUR verschoben worden sind. Gegen Herrn Peter Leo ist bei der Staatsanwaltschaft Ellwangen unter dem Aktenzeichen 31 Js 16025/09 ein Strafverfahren wegen Betruges anhängig.
Informationsabend zum Thema AVC-GmbH / Peter Leo (04.02.2010)
Am 08.02.2010 um 18.00 Uhr hält Herr Rechtsanwalt Guido Busko zum Thema "Stand in Sachen AVC-GmbH / Peter Leo" in Jena im Hotel Jembo Park, Rudolstädter Str. 93 einen Vortrag.