Guido Busko Rechtsanwaltskanzlei
Welche Grundzüge sind bei der Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungserklärung zu beachten ?
Nach Erhalt einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird die sogenannte
Wiederholungsgefahr, also die Gefahr, den abgemahnten Verstoß erneut zu begehen, nur durch
eine ernstlich gemeinte strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt.

Der Verstoß selber muss nicht anerkannt werden. Es reicht, wenn die Erklärung „ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich“ abgegeben wird.

Eine Vertragsstrafe ist für den Fall eines erneuten Verstoßes zu versprechen. Hier ist aber kein
konkreter Betrag anzugeben. Vielmehr reicht es, „für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine vom
Verletzten festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe
vorsorglich unter Ausschluss des § 348 HGB“ zu versprechen.

Der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, also der Einrede, dass etwaige
zukünftige Verstöße in einem Zusammenhang stehen und somit nur als ein Verstoß zu werten
wären, ist nicht erforderlich.

Eine Anerkennung der Zahlungspflicht für die Zahlung von Abmahnkosten ist nicht notwendiger
Inhalt einer Unterlassungserklärung.