Guido Busko Rechtsanwaltskanzlei
Wann ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich ?
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Um eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich bezeichnen zu können müssen die Gesamtumstände des
Einzelfalles den Rückschluss zulassen, dass mit der Abmahnung andere Interessen als die Geltendmachung
des Unterlassungsanspruches verfolgt werden.
Hier nennt § 8 IV UWG als typischen Beispielsfall die Geltendmachung eines Anspruches, „die vorwiegend
dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der
Rechtsverfolgung entstehen zu lassen“
Folgende Indizien wurden beispielsweise von deutschen Gerichten im jeweiligen Einzelfall als Indizien für eine
Rechtsmissbräuchlichkeit angesehen:
Systematische Forderung überhöhter Abmahngebühren oder Vertragsstrafen oder einen Verzicht auf die
Einrede des Fortsetzungszusammenhang ( BGHZ 121, 13 )
Ein beauftragter Rechtsanwalt ermittelt Wettbewerbsverstöße erst selber ( OLG München WRP 1992, 270 ).
Mehrfachabmahnung z. B. des Inhabers einer Internetseite und des Admin-C getrennt mit jeweiliger
Abmahnkostenrechnung.
Abmahnungen gegen einen gezielten Wettbewerber, um diesen gezielt im Wettbewerb zu behindern.
Sehr hohe Anzahl von Abmahnungen, wobei die Anzahl allein kein ausreichendes Indiz darstellt ( OLG
München Gz.: 6 U 5012/00; OLG München, NJW-WbR 1998, 29; OLG Köln GUR 1993, 571 ).
Das LG Bielefeld hat in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 02.06.06 ( 15 O 53/06 ) das bisher
weder in Rechtsprechung noch in Literatur bekannte „Indiz der Fragwürdigkeit des Bestehens eines
wettbewerbsrechtlichen Anspruches“ kreiert. Hier bleibt aber abzuwarten, ob die zweite Instanz dieses neue
„Indiz“ anerkennt.
Letztendlich normiert § 8 IV UWG einen Ausnahmetatbestand und ist grundsätzlich nur in besonders krassen
Fällen anwendbar.
Um eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich bezeichnen zu können, müssen in der Regel zahlreiche
Indizien gleichzeitig erfüllt sein.